Allgemeine Angebots- und Beauftragungsbedingungen der prio event management GmbH

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der prio event management GmbH (nachstehend „Auftraggeber“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt). Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers den Vertrag vorbehaltlos durchführt.

Angebot des Auftragnehmers / Vertragsschluss und -durchführung

Das Angebot muss vollständig über alle angeforderten Leistungen und kostenfrei für den Auftraggeber erfolgen. Soweit erforderlich müssen Nachtragsangebote unverzüglich abgegeben werden. Die vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber angebotenen Leistungen, Preise und Ausführungszeiten sind bindend. Der Auftragnehmer sichert die Verfügbarkeit aller angebotenen Leistungen zu.

Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Teile des Angebotes getrennt zu beauftragen, soweit eine Teilung möglich ist. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Positionen. Sämtliche Bestellungen und Verträge zwischen den Parteien bedürfen zur wirksamen Leistungserbringung und Abrechnung der Schriftform, wobei ein Beauftragung per E-Mail ausreichend ist. Dies gilt insbesondere auch für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen einer Veranstaltung vor Ort erforderlich werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Regelungen und technischen Richtlinien. Hierzu zählen insbesondere auch die Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben für das eingesetztes Personal, das Vorliegen der Genehmigungen für den Betrieb des Gewerbebetriebes, die notwendigen branchenüblichen Versicherungen und die veranstaltungsspezifischen Nachweise wie Statik Berechnungen für fliegende Bauten.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Leistungserbringung voll umfänglich dafür verantwortlich, dass alle für die Erbringung seiner Leistungen notwendigen Genehmigungen, Rechte und Pflichten vorliegen bzw. durch den Lieferanten erfüllt werden.

Stornierung von Leistungen

Der Auftraggeber ist berechtigt Leistungen im Ganzen oder auch Teilleistungen zu stornieren. Dies geschieht unabhängig vom Grund und dem Zeitpunkt der Stornierung zunächst immer kostenfrei. Der Auftragnehmer hat das Recht etwaige entstandene Schäden zum Zeitpunkt der Stornierung nachzuweisen und diese dem Auftraggeber zu berechnen. Nach Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber werden diese binnen 30 Tage zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann nur bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandene Kosten geltend machen. Ausfallhonorare oder vergleichbare Kosten können nicht in Rechnung gestellt werden.

Schutz- und Persönlichkeitsrechte

Der Auftraggeber sichert zu, dass in Rahmen der Leistungserbringung keine Schutz- und/oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Der Auftrag sichert zu, über alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Lizenzrechte sowie Einwilligungen der betroffenen Personen und Unternehmen zu verfügen. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutz- und/oderPersönlichkeitsrechten in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.

Gewährleistung, Haftung und Versicherungspflicht des Auftragnehmers

Die Gewährleistung bzw. Haftung des Auftragnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber hat das Wahlrecht, vom Auftragnehmer die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Sollte diese ausbleiben und/oder nicht zum gewünschten, mangelfreien Ergebnis führen, ist der Auftraggeber berechtigt die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt davon unberührt. Verursacht der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Vertragsdurchführung Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers oder Dritten, ist er zum Ersatz des Schadens gegenüber dem Geschädigten verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, die ihn und Dritte gegen Personen- und Sachschäden, Diebstahl und Verlust, Feuer, Transportschäden, Beschädigungen an Geräten und Materialen sowie an eingebauten bzw. fertig gestellten Bauteilen, während der Veranstaltung und den Zeitraum des Auf- und Abbaus absichert. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme ist bei Auftragserteilung nachzuweisen und dem Auftraggeber eine Abschrift des Versicherungsscheins zu übergeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingetretene Schäden unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Erfüllt der Auftragnehmer seine Mitteilungspflichten nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe vom Auftragnehmer zu fordern, es sei denn, dieser hat den Pflichtverstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird in das Ermessen des Auftraggebers gestellt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Zahlung

Alle Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber müssen den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer unbar.
Es können nur bereits erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden. Vorkasse Rechnungen im Sinne einer Sicherheitsleistung oder Depositzahlung werden nicht akzeptiert. Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent, es sei denn sie wurden in den Angeboten eindeutig als Bruttopreise ausgewiesen.

Als Zahlungsziel werden 60 Tage nach Erhalt der Rechnung vereinbart. Im Falle einer notwendigen Rechnungskorrektur und Neuausstellung der Rechnung bezieht sich das Zahlungsziel von 60 Tagen auf den Tag an dem die korrigierte, neue Rechnung beim Auftraggeber eingegangen ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder vom Auftraggeber anerkannt sind.

Haftung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftragnehmers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden ( § 286 BGB). Insoweit haftet der Auftraggeber für jeden Grad des Verschuldens.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftraggeber gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Videoüberwachung

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungsorte videoüberwacht sein können.

Spesen / Verpflegung

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer für die Verpflegung und Unterbringung seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Für die in der Personalplanung mitgeteilte Anzahl von
Mitarbeitern erhält der Auftragnehmer bei einer Arbeitstätigkeit seiner Mitarbeiter bis zu 14 Stunden einen Spesensatz von 6,00 EUR und bei einer Arbeitstätigkeit von 14 bis 24 Stunden einen Spesensatz von 12,00 EUR pro Einsatztag.

Wird den für den Zeitraum der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber vor Ort ein Crewcatering bereitgestellt gelten folgende Bedingungen: Wird die bestellte Menge an Speisen vom Auftragnehmer nicht genutzt und in einer Frist von 24 Stunden vorab nicht geändert (per Email ausreichend), werden die Kosten für die nicht verzehrten Speisen bei der Endabrechnung des Auftragnehmers verrechnet (Die Kostentabelle des Cateringunternehmens wird auf Nachfrage zur Verfügung gestellt).

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.

Anwendbares Recht / Schriftform / Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht

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